| Date: | 5.3.2026 |
| Duration: | 10:00-16:00 |
| Location: |
Fraunhofer SIT
Rheinstraße 75 64295 Darmstadt |
| 10:00 | |
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Prof. Dr. Alexander Roßnagel
Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Plattform Privatheit, Wiesbaden
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Begrüßung
Moderation
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| 10:10 | |
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Michael Will
Präsident des Bayerischen Landesamts für Datenschutz, Ansbach
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Personenbezogene Daten
Der Vortrag untersucht die Kommissionsvorschläge zur Änderung der Definition des personenbezogenen Datums. Angesichts ihrer fundamentalen Bedeutung für die Geltung datenschutzrechtlicher Anforderungen und für das Verhältnis zwischen der DSGVO und zahlreichen anderen Digitalrechtsakten steht die Frage im Mittelpunkt, ob die Änderungsvorschläge, wie die Kommission darlegt, lediglich die bisherige Rechtsprechung des EuGH nachzeichnen oder ob sie diese modifizieren. Ein Überblick über erste Stellungnahmen und Bewertungen im Rahmen des laufenden Rechtssetzungsverfahrens rundet die Untersuchung ab. |
| 10:50 | |
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Katja Horlbeck
Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Wiesbaden
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Rechte der betroffenen Personen
Der Vorschlag für eine Digital-Omnibus-Verordnung der Europäischen Kommission vom 19. November 2025 verfolgt das Ziel, den digitalen Rechtsrahmen der Union einfacher, kosteneffizienter und rechtsklarer zu gestalten, ohne die hohen Schutzstandards der Union zu gefährden. Um dieses Ziel zu erreichen, schlägt die Kommission unter anderem Änderungen in einem Kernbereich der Datenschutz-Grundverordnung vor: den Betroffenenrechten des Kapitels III. Der Vortrag analysiert die Defizite der derzeitigen Ausgestaltung dieser Rechte und untersucht, ob die vorgeschlagenen Änderungen geeignet sind, die selbst gesetzten Ziele zu erreichen und den bestehenden praktischen Problemen wirksam abzuhelfen. Dabei werden die Vorschläge im Lichte der Rechtsprechung des EuGH sowie der Gewährleistungen aus Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta betrachtet. Abschließend werden – ausgehend von den Zielen des Digitalen Omnibus – alternative Lösungsansätze vorgestellt. |
| 11:30 | Kaffeepause (20 Minuten) |
| 11:50 | |
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Christina Maria Rost
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt, Magdeburg
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Pflichten der Verantwortlichen
Die DS-GVO legt den Verantwortlichen Pflichten auf. Auch für diese sieht der Digitale Omnibus Änderungen vor. Dabei geht es um die Änderungsvorschläge u.a. zur Forschung, zur Zweckänderung, zur Verwendung von biometrischen Daten und zur Datenschutzfolgeabschätzung. Darüber hinaus wurden aber auch in der jüngeren Vergangenheit Änderungen im Kontext mit dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten diskutiert. Welche absehbaren Änderungen stehen bevor, welche Auswirkungen bringen sie und wie sind sie zu bewerten. |
| 12:30 | |
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Valentino Halim
Rechtsanwalt und Partner bei Oppenhoff, Frankfurt
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Meldepflichten nach DS-GVO, NIS 2, CRA und DORA
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| 13:10 | Mittagspause (50 Minuten) |
| 14:00 | |
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Prof. Dr. Tobias Keber
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Stuttgart
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Datenschutz in KI-Systemen
Der Vortrag analysiert die datenschutzrechtlichen Implikationen der KI-Regulierung im Digitalen Omnibus, insbesondere die Definition personenbezogener Daten, Ausnahmen für Artikel-9-Daten, die rechtliche Fiktion(?) eines berechtigten Interesses, „überobligatorische” Maßnahmen und die Betroffenenrechte. Dabei werden die Vorschläge im Kontext der Stellungnahmen von NGOs wie noyb und Verbraucherschutzverbänden kritisch bewertet. Abschließend wird erörtert, wie sich in der Praxis ein Ausgleich zwischen Innovationsförderung und Grundrechtsschutz erreichen lässt. |
| 14:40 | |
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Hans-Hermann Schild
Universität Kassel, Vorsitzender Richter am VG Wiesbaden a.D.
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Fehlende Regelung: Verantwortung von Herstellern und Auftragsverarbeitern
Die DS-GVO wendet sich an Verantwortliche (Stellen). Diese haben die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Doch was ist mit EDV-Verfahren und Systemen, welche vielfältig auf dem Markt angeboten werden? Müssen diese nicht auch bei ihrer Nutzung Datenschutzkonform sein? Oder ist es die Aufgabe eines Verantwortlichen diese datenschutzkonform umzugestalten? Gleiches gilt bei der Nutzung von Auftragsdatenverarbeiten, wie Cloud-Diensten. Wäre es nicht besser, wenn ein EDV-Programm von vorn herein die Vorgaben der DS-GVO einhalten und z.B. tatsächlich über eine Löschroutine verfügen würde. |
| 15:20 | Abschließende Fragerunde und Schlusswort |
| 16:00 | Ende der Veranstaltung |
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Prof. Dr. Alexander Roßnagel
Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Plattform Privatheit, Wiesbaden
Email: a.rossnagel@uni-kassel.de
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